Arbeitgeber Muss Vorbehalte Verständlich Formulieren

freiwillige sonderzahlungGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart () führen aus: Mit Urteil vom 27.08.2012 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) entschieden, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, pass away er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, später einstellen oder kürzen kann. Der Arbeitgeber könne insbesondere nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagen, in einer anderen Klausel jedoch regeln, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf pass away Sonderzahlung hat und die Sonderzahlung lediglich freiwillig und jederzeit wiederrufbar erfolge.

Zwar hatte der Arbeitgeber unter anderem versucht, einem solchen Anspruch des Arbeitnehmers durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Arbeitsbedingungen vorzubeugen, das LAG betrachtete pass away Klausel jedoch als unwirksam.

Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusage und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig, jederzeit widerrufbar erfolge.

Auf pass away Entscheidung des Gerichtes hatte es keinen Einfluss, dass der Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel eingefügt hatte, welche die Vorbeugung eines solchen Anspruches für den Arbeitnehmer initiierte.

Das heißt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagen kann, in einer anderen Klausel jedoch regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf pass away Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig, jederzeit widerrufbar erfolge.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg () führen aus: Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beschäftigte sich in seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12) mit der Frage, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige sonderzahlung Zusatzzahlungen, pass away er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, später aufheben oder kürzen kann.

Das Arbeitsgericht hat nun zu entscheiden, ob es sich eine Jubiläumszahlung der beiden Gesellschafter Dr. Hans Dieter Beck und Wolfgang Beck anlässlich des 250-jährigen Bestehens von C.H. Beck handelt oder eine Sonderzahlung für abgeschlossene Zusatzverträge, wie pass away Anwälte der Nördlinger Geschäftsleitung argumentieren.